Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts fallen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. An diese Gebührenordnung sind alle Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich gebunden. Es bleibt allerdings in einigen Fallkonstellationen auch Raum für eine abweichende Vergütungsvereinbarung in Form eines Pauschalhonorars oder einer Zeitvergütung.
In diversen Fällen ist ein Dritter zur Kostentragung verpflichtet, so z.B. bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Bei einer erfolgreichen streitigen Auseinandersetzung hat häufig der Gegner die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen.
Es gibt überdies die Möglichkeit der Erlangung von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe.
Durch die Prozesskostenhilfe wird Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Prozesses nicht oder nur zum Teil aufbringen können, die Führung eines Prozesses ermöglicht. Bei Gewährung der Prozesskostenhilfe werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts entweder ganz oder zum Teil vom Staat übernommen. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag, den Ihr Rechtsanwalt für Sie stellt.
Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird vom Einkommen der Partei ausgegangen. Da hiervon - neben einigen Freibeträgen - auch Mietaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden, hat ein nicht unerheblicher Personenkreis potentiell Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht ist neben der Bedürftigkeit der Partei, dass die Führung des Prozesses Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Durch die Beratungshilfe wird Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Gebühren eines Rechtsanwalts zu tragen, die Einholung von Rechtsrat und gegebenfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines Gerichtsverfahrens ermöglicht. Voraussetzung für die Gewährung der Beratungshilfe ist, dass dem Antragsteller in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu gewähren wäre.
Beratungshilfe kann grundsätzlich für alle Rechtsbereiche außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Steuerrechts gewährt werden, so insbesondere im Zivilrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht. Auch für die Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden.
Wenn Beratungshilfe gewährt wurde, fallen bis auf einen Eigenanteil von 10 € keine weiteren Kosten für die Beratung an.
Sie sollten auf jeden Fall Ihren Rechtsanwalt auf die Höhe der zu erwartenden Kosten ansprechen. Je nach Fallgestaltung kann eine Honorarvereinbarung sinnvoll sein.
Bringen Sie zum Beratungsgespräch Ihre Rechtsschutzversicherungspolice (soweit vorhanden) mit. Bedenken Sie, dass Sie als Familienangehöriger beim Ehepartner oder bei den Eltern mitversichert sein können. Klären Sie vor dem Beratungsgespräch gegebenenfalls telefonisch ab, ob in Ihrem Fall Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe in Betracht kommt.